Satzung der Genossenschaft Theater Ansbach – Kultur am Schloss eG
Neufassung nach GV 03.12.2024
Neufassung nach GV 03.12.2024
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: „Theater Ansbach – Kultur am Schloss eG“
(2) Sitz der Genossenschaft ist Ansbach.
§2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck und Gegenstand des Unternehmens der Genossenschaft sind die Verbreitung von Wissen, Bildung und Kunst durch Theatervorstellungen, Konzerte und weitere kulturelle Aktivitäten.
(2) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Genossenschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Genossenschaft erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen
b) Personengesellschaften
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und
b) Zulassung durch den Vorstand.
(3) Einem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen.
(4) Nach wirksamem Beitritt ist das Mitglied sofort in die Mitgliederliste eizutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung (§5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§6);
c) Tod (§7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§8);
e) Ausschluss (§9).
§5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann er seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 12 (zwölf) Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
§6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§7 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus, seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§77 des Genossenschaftsgesetzes).
§8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a) wegen einer mit den Zwecken der Genossenschaft nicht zu vereinbarenden Handlungsweise, insbesondere auch wegen Vernachlässigung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft,
b) wegen Verlustes einer der zur Aufnahme erforderlichen Eigenschaft,
c) wegen unbekannten Aufenthalts,
d) wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte,
e) wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt.
(2) Die Ausschließung erfolgt zum Schluss des Geschäftsjahres durch Beschluss des Vorstandes, nachdem dem Mitglied, sofern es nicht unbekannten Aufenthalts ist, unter Mitteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit gegeben war, sich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied ohne Verzug vom Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt des Schreibens an kann das ausgeschlossene Mitglied weder Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein, noch an der Generalversammlung teilnehmen.
(3) Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss des Aufsichtsrats, Mitglieder des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
§10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ist binnen 6 Monaten nach Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Genossenschaftsvermögen besteht kein Anspruch. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teiles der Mitglieder,
c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teiles der Mitglieder,
d) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen.
§12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) das von der Generalversammlung jeweils festgesetzte Eintrittsgeld zu zahlen,
b) wenigstens einen Geschäftsanteil zu erwerben,
c) für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe des Gesetzes bis zum Betrag der satzungsgemäßen Haftsumme zu haften,
d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
III. Organe der Genossenschaft
§13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
A. Der Vorstand
§14 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand, dessen Mitglieder Genossen sein müssen, besteht aus 3 Personen, von denen eine Person auch hauptamtlich beschäftigt sein kann. Die Aufgabenverteilung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat beschließt (§ 17
Abs.5). Der Oberbürgermeister/die Oberbürger-meisterin der Stadt Ansbach kann dem Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zur Benennung vorschlagen. Eine hauptamtliche Beschäftigung bedarf der Klärung der Finanzierung durch die Stadt Ansbach.
(2) Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat. Ehrenamtliche Vorstände werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für hauptamtliche Mitglieder richtet sich die Dauer ihrer Bestellung nach dem Dienstvertrag.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus oder ist es dauernd an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat der Aufsichtsrat einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind, erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen. Der Aufwendungsersatz kann in der Geschäftsordnung auch pauschaliert festgesetzt werden.
§15 Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
(3) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokuren und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung).
§16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß der Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und soweit vorhanden der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.
§17 Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder durch Beschlüsse der Generalversammlung festgesetzt sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind vor allem verpflichtet, die Geschäfte in ordnungsgemäßem Gang zu erhalten, für vollständige und übersichtliche Buchführung, für Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichtes am Jahresschluss und für die sichere
Aufbewahrung der Kassenbestände, Wertpapiere, Bücher und Schriften zu sorgen.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu
berichten.
(4) Zur Entlastung des Vorstandes können beratende Ausschüsse gebildet werden, insbesondere ein Konzert- und Theaterausschuss.
(5) Weitere Obliegenheiten des Vorstandes und die Art ihrer Ausführung können durch eine Geschäftsordnung bestimmt werden, die vom Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam aufzustellen ist. Die Geschäftsordnung ist von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§18 Vorstandsbeschlüsse
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder anwesend sind.
(2) Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Mitglieder des Vorstandes, die an einer zu beratenden Angelegenheit beteiligt sind, dürfen während der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von sämtlichen Vorstandsmitgliedern, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, zu unterzeichnen sind.
§19 Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich zweimal zu berichten:
a) über die geschäftliche Entwicklung im abgelaufenen Zeitraum,
b) über das Bestehen und den Umfang vertraglicher Verpflichtungen.
(2) Der Vorstand hat ferner nach Ablauf eines Geschäftsjahres für dieses eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen und rechtzeitig vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§20 Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates
Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird; auf Verlangen des Aufsichtsrates muss der Vorstand an den Sitzungen teilnehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrates haben die Vorstandsmitglieder alle Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen, die der Aufsichtsrat verlangt. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben Vorstandsmitglieder nicht mit zu stimmen.
B. Der Aufsichtsrat
§21 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
(1) Der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Genossen sein müssen, besteht aus 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden (§ 32 Abs 2 lit.c ).Drei Mitglieder sollen dem Stadtratskollegium Ansbach angehören. Ein weiteres Mitglied soll vom Oberbürgermeister der Stadt Ansbach der Generalversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat. Sie endet mit Ablauf der Generalversammlung, welche über die Entlastung für das 3. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes ist zulässig, auch wiederholte Wiederwahl.
(2) Alljährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los.
(3) In den Aufsichtsrat kann nicht mehr gewählt werden, wer sein 75. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtsdauer aus, ist Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung vorzunehmen. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch Beschluss der Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder dauernd Stellvertreter des Vorstands sein, auch nicht als Angestellte der Genossenschaft die Geschäfte führen.
§22 Innere Ordnung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die ordentliche Generalversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(2) Der Aufsichtsrat bestimmt zwei seiner Mitglieder, die die Bücher und Bestände der Genossenschaft zu prüfen und den Kassenbestand zu untersuchen haben. Die Amtsdauer dieser Mitglieder deckt sich mit ihrer Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglieder.
(3) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen.
§23 Aufsichtsratsbeschlüsse
(1) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der Erschienenen.
(2) Mitglieder des Aufsichtsrates, die an einer zu beratenden Angelegenheit beteiligt sind, dürfen während der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher, telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst
und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§24 Aufsichtsratssitzung
(1) Die Aufsichtsratssitzungen sollen halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Beratungsgegenstände einzuberufen, wenn dies nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates beziehen für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Etwaige bare Auslagen sind ihnen zu erstatten.
§25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat jederzeit Bericht und Aufklärung über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Er hat den Jahresabschluss samt Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Feststellung des
Jahresabschlusses zu berichten. Er kann bei seinen Prüfungen, besonders bei der Prüfung des Jahresabschlusses, die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen, deren Entschädigung er festsetzt.
(2) An der Schlussbesprechung über eine vom Prüfungsverband vorgenommene Prüfung nehmen der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter teil. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates muss den Prüfungsbericht einsehen. Über das Prüfungsergebnis haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Berichtes zu beraten.
C. Gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat
§26 Aufgaben
Der Aufsichtsrat und der Vorstand haben in gemeinschaftlichen Sitzungen zu beschließen:
a) über allgemeine bei der Geschäftsführung zu befolgende Grundsätze zu beraten und zu beschließen, namentlich über Anlegung verfügbarer Gelder der Genossenschaft,
b) über die Erteilung von Prokuren und Vollmachten gemäß § 15 Abs. 3,
c) über größere Bauvorhaben,
d) über die Preisgestaltung für die Theater- und Konzertabonnements, abgesehen von den Veranstaltungen außer Platzmiete,
e) über die Veränderung der Veranstaltungszahl in den Abonnements,
f) bei Änderungen des Stellenplanes,
h) über die Bildung und Besetzung der beratenden Ausschüsse gemäß § 17 Abs. 4,
i) über die vom Vorstand beabsichtigte Ablehnung der Zulassung eines neuen Mitgliedes zum Beitritt zur Genossenschaft (§ 3 Abs. 2b),
k) über die vom Vorstand beabsichtigte Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 2),
l) über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes gemäß § 9 Abs. 2,
m) über den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
n) über Zuweisungen zu anderen Ergebnisrücklagen und ihre Verwendung,
o) über die Verwendung einer Kapitalrücklage,
p) über die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes.
§27 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates berufen und geleitet. Die Niederschrift fertigt der Schriftführer des Aufsichtsrates.
(2) Die über die gemeinschaftlichen Sitzungen zu führende Niederschrift ist von den teilnehmenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Die Beschlüsse werden in getrennter Abstimmung nach Stimmenmehrheit gefasst. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht eine Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(4) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 gelten für gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates bezüglich der Mitwirkung von Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend.
D. Die Generalversammlung
§28 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, hat dabei kein Stimmrecht.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.
(4) Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ist zulässig. Bevollmächtigt können nur Genossenschaftsmitglieder, ferner Ehegatten oder Kinder eines Mitglieds werden. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen; die Vollmachtsurkunde ist vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter zu übergeben.
§29 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht der Vorstand und der Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
§30 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Wenn dieser die Einberufung unterlässt, so hat sie der Vorstand vorzunehmen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist in den im Genossenschaftsgesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, sowie dann, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
(3) Eine Generalversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihm unterschriebenen Eingabe unter Anführen des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.
(4) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen und zwar unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, wobei die 14 Tage zwischen dem Tage des Zugangs und dem Tage der Generalversammlung liegen müssen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
(5) Der Zweck der Generalversammlung muss bei Berufung bekannt gemacht werden. Über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie über die Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
§31 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Ist keiner von ihnen erschienen oder zur Eröffnung der Versammlung bereit, so hat das älteste anwesende Mitglied die Versammlung zu eröffnen und einen Vorsitzenden wählen zu lassen.
Der Vorsitzende ernennt einen Schriftführer sowie die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
§32 Gegenstände der Beschlussfassung
(1) Die Generalversammlung entscheidet in allen Fällen, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Aufsichtsrat oder Vorstand zugewiesen sind.
(2) Die Beschlüsse werden – abgesehen von den im Nachstehenden Absatz 3 genannten Beschlüssen – und soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst; das gilt insbesondere für nachfolgende Beschlüsse:
a) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags,
b) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
c) Wahl der Aufsichtsratsmitglieder,
d) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
e) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
f) Enthebung der Liquidatoren von ihren Ämtern,
g) Festsetzung eines Eintrittsgeldes für neu eintretende Mitglieder.
(3) Beschlüsse über
a) Änderung der Satzung,
b) Widerruf der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
c) Auflösung der Genossenschaft,
d) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen.
§33 Abstimmungen und Wahlen
(1) Die Abstimmung erfolgt bei Wahlen in der Regel mit Stimmzetteln in einem Wahlgang (§ 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1). Eine Wahl durch Handheben kann nur dann stattfinden, wenn diese Wahlart beantragt und von keinem dagegen Widerspruch erhoben wird.
(2) Als gewählt gelten die Bewerber, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Wenn im ersten Wahlgang nicht genügend Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten haben, ist ein zweiter Wahlgang notwendig, der nach dem gleichen Verfahren durchzuführen ist. Bei einem weiteren Wahlgang sind die Bewerber mit der jeweils höchsten Stimmenzahl gewählt. Die beim ersten Wahlgang Nicht-Gewählten bleiben auf der Vorschlagsliste, welche ergänzt werden kann. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet das Los.
(3) In allen anderen Angelegenheiten erfolgt die Abstimmung durch Erheben der Hand. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden weder bei Wahlen noch bei sonstigen Abstimmungen berücksichtigt.
§34 Versammlungsniederschrift
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind jahrgangsweise fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Wird eine Änderung des Status beschlossen, die einen der im §16 (2-5) des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstands des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beizufügen.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
IV. Eigenkapital und Haftsumme
§35 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil, mit dem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen müssen, wird auf € 15,- festgesetzt. Er ist sofort nach erfolgtem Eintritt einzuzahlen. Ein Mitglied kann sich mit mehreren Geschäftsanteilen bis zur Höchstzahl von 10 beteiligen.
(2) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
§36 Gesetzliche Rücklage, andere Ergebnisrücklagen, Kapitalrücklagen
(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses, solange die Rücklage 10% der Bilanzsumme nicht erreicht hat.
(3) Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet. Soweit der Vorstand bei Aufstellung des Jahresabschlusses Zuweisungen zu der anderen Ergebnisrücklage vornehmen will, hat er die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen. Über die Verwendung der anderen Ergebnisrücklage beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
(4) Werden Eintrittsgelder oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
§37 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
V. Rechnungswesen
§38 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
§ 39 Jahresabschluss
(1) Der Vorstand hat nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, alsbald dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Abschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen einzureichen.
VI. Liquidation
§40 Liquidation und Wegfall der Gemeinnützigkeit
(1) Nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes.
(2) Die Mitglieder erhalten aus dem Genossenschaftsvermögen lediglich Beträge bis zur Höhe ihres Geschäftsguthabens. Der Rest des Vermögens wird der Stadt Ansbach zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, insbesondere für kulturelle Zwecke überwiesen.
(3) Fällt der im § 2 der Satzung festgelegte gemeinnützige Zweck weg, ist der Stadt Ansbach das Vermögen der Genossenschaft abzüglich der Höhe der Geschäftsguthaben der Genossen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, insbesondere für kulturelle Zwecke zu überweisen.
VII. Bekanntmachungen
§41 Bekanntmachungen
(1) Die Genossenschaft erlässt ihre Bekanntmachungen unter ihrer Firma in der Fränkischen Landeszeitung.
(2) Die Bekanntmachungen werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gezeichnet, oder wenn sie vom Aufsichtsrat ausgehen, durch dessen Vorsitzenden.